Ich bin arbeitslos und kann die Mietrückstände mit meinem geringen Arbeitslosengeld nicht aufbringen. Wo erhalte ich Unterstützung?
Gemäß § 22 Abs. 5 SGB II kann der SGB-II-Träger für Bürgergeld-Empfänger:innen auf Antrag Mietschulden übernehmen, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft gerechtfertigt ist. Der SGB-II-Träger soll Mietschulden für Bürgergeld-Empfänger:innen übernehmen, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Einen Rechtsanspruch auf Übernahme der Mietschulden haben Sie jedoch nicht.
Der SGB-II-Träger übernimmt die Mietschulden nur auf Darlehensbasis, das heißt, Sie müssen das Darlehen zurückzahlen. In der Regel werden Ihnen weniger Sozialleistungen ausbezahlt, so dass auf diese Weise das Darlehen nach und nach abbezahlt wird. Eine Übernahme der Mietrückstände kann gerechtfertigt sein, wenn bisher keine Mietschulden aufgetreten sind und wenn die Miete angemessen ist (z.B. keine zu große Wohnung und preiswerte Miete).
Als Bedingung für eine Übernahme der Mietschulden kann der SGB-II-Träger außerdem verlangen, dass die zu zahlende Miete vom SGB-II-Träger direkt an den Vermieter überwiesen wird, so dass zukünftige Zahlungen gewährleistet sind. Des Weiteren muss die Übernahme der Mietschulden den Wohnraum tatsächlich sichern. Dies ist nicht der Fall, wenn noch andere zum Beispiel verhaltensbedingte Kündigungsgründe vorliegen oder der Vermieter einer Fortsetzung des Mietverhältnisses bereits ausdrücklich widersprochen hat.